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Einstellung des Verfahrens

Wallis · 2026-03-25 · Deutsch VS
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2025 per A+

- 3 - zugesandt und gemäss seinen Angaben am 17. September 2025 zugestellt, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom Montag, 29. September 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde (vgl. Art. 90 StPO).

E. 1.2 Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel er- greifen (BGE 148 IV 170 E. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (Bundesgerichtsurteil 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.2). Der Beschwerdefüh- rer ist als beschuldigte Person durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, worin ihm eine zu tiefe Entschädigung zugesprochen worden sein soll, direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Ent- sprechend kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung an diejenige der ersten Instanz setzen (Bun- desgerichtsurteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1.4.1; vgl. auch GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rü- geprinzips (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung ungenügend begrün- det habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgeben- den Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese wider- legen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über

- 4 - die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Bundesgerichtsurteile 6B_1088/2023 vom

26. Mai 2025 E. 1.5.4, 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1).

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die dem Beschwerdeführer zugesprochene Ent- schädigung in der angefochtenen Verfügung auf rund zweieinhalb Seiten. Darin legt sie auch dar, dass die Ortsschau und die Besprechung mit der Jagdgruppe die sorgfältige Verteidigung des Beschwerdeführers überschreite und somit nicht zwingend notwendig sei. Betreffend die Kosten des Gutachtens führt sie in einem ganzen Absatz aus, wes- halb eine entsprechende Entschädigung nicht ausgerichtet werde. Die Vorinstanz nannte somit zumindest kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützte. Wie das vorliegende Rechtmittelverfahren zeigt, konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Begründung über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Kantonsgericht weiterziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 9'776.70 und den Ersatz der Kosten für das Privatgutachten von Fr. 2'994.95.

E. 3.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsul- tation sein Bewenden haben (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; Bundesge- richtsurteil 6B_655/2025 vom 20. Januar 2026 E. 2.1.1). Auch Kosten für Privatgutachten sind zu entschädigen, sofern diese Sach-Privatgutachten entscheidrelevant waren (WEHRENBERG/ FRANK, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 429 StPO; vgl. auch GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 429 StPO). Die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts ist grund- sätzlich Sache der Strafuntersuchungsbehörden. Dem Angeschuldigten steht in diesem Zusammenhang aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht zu, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Private

- 5 - Ermittlungen der Verteidigung werden in der Praxis in der Regel daher nicht entschädigt, soweit die Ermittlungen mit Beweisanträgen hätten geltend gemacht werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.2). Was die Höhe der Entschädigung angeht, ist zu beachten, dass sich diese nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht, bestimmt (Bundesgerichts- urteil 7B_392/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.2.1). Das Bundesrecht schreibt den Kan- tonen nicht vor, die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO durch eine Multipli- kation der geleisteten Stundenzahl mit einem festen als ortsüblich erachteten Stunden- ansatz zu bestimmen. Den Kantonen steht es vielmehr zu, in ihrem Zuständigkeitsbe- reich die Berechnung der Verfahrenskosten- und Entschädigungen zu regeln (Bundes- gerichtsurteil 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.3.2). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Bundesgerichtsurteil 7B_178/2022 vom 20. September 2023 E. 2.3.2). Als Mas- sstab gilt dabei der erfahrene Anwalt, der im Bereich des Strafrechts und des Strafpro- zessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen (Aktenstu- dium, Beurteilung der Prozesschancen, Besprechungen mit Klienten und Behörden etc.) von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 je mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Im Kanton Wallis ist die Entschädigung des Rechtsbeistands im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) geregelt. Gemäss dessen Art. 27 Abs. 1 hält sich das Honorar zwischen einem in diesem Kapitel vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nütz- lich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Honorar des Rechts- beistandes in Strafsachen wird daher als Pauschale bemessen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 GTar). Es beträgt für das Verfahren vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 (Art. 36 lit. d GTar). In Fällen, die eine ausserge- wöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn sie teilweise ausserhalb der ordentli- chen Arbeitsstunden ausgeführt werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und

- 6 - schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfahrens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehre- ren Parteien gegenüberstand, kann die Behörde als Honorar einen höheren Betrag ge- währen, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verste- hen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Das GTar äussert sich nicht näher zu den Reisekosten bzw. zur Entschädigung der Wegzeiten des Rechtsbeistands.

E. 3.3 Die Vorinstanz führt in der Einstellungsverfügung in Bezug auf die im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausgerichtete Entschädigung von Fr. 4'833.10 im Wesentli- chen aus, dass die Verteidigung eine Honorarnote von Fr. 9'776.70 (29:35 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt.) einreiche, welche deutlich über dem gesetzlichen Rahmen liege. Es handle sich um ein überschaubares und juristisch nicht komplexes Dossier. Auf der Kostenliste seien mit der Ortsschau und der Besprechung mit der Jagdgruppe Aufwendungen ersichtlich, welche die sorgfältige Verteidigung des Beschwerdeführers im Strafverfahren überschreiten und somit nicht zwingend notwendig seien. Überdies seien Sekretariatsarbeiten vom Honorar erfasst und nicht separat zu entschädigen. Ins- gesamt seien 16.75 Stunden zu einem Honorar von Fr. 260.00, ausmachend Fr. 4'355.00 zzgl. MwSt., zu entschädigen. Betreffend die Auslagen sei zu erwähnen, dass Kopien praxisgemäss mit Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt würden und die Kilome- terentschädigung Fr. 0.60 pro Km betrage, weshalb die nachvollziehbaren Aufwendun- gen Fr. 115.70 zzgl. MwSt. ausmachten. Insgesamt betrage die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte Fr. 4'833.10 (inkl. MwSt.). In Bezug auf den geltend gemachten Betrag von Fr. 2'994.95 für die Erstellung eines fachlichen Gutachtens verkenne der Beschwerdeführer, dass die Beweisführung im Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden obliege. Es wäre ihm freigestanden, einen entsprechen- den Beweisantrag zu stellen. Überdies habe die kriminaltechnische Abteilung der Kan- tonspolizei einen Bericht und ein Fotodossier erstellt. Ein zusätzliches fachliches Gut- achten sei zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen, weshalb der Beschwerdeführer für die Kosten des Parteigutachtens selbst aufzukommen habe (S. 123 ff.).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, dass das in Auftrag gegebene Privatgutachten im Interesse des Verfahrens gewesen sei. Es sei unerlässlich und sogar geboten gewesen, dass er sich aktiv gegen den Vorwurf, einen Hirsch im Banngebiet geschossen zu haben, verteidige. Er sei einer staatlichen Behörde gegenübergestanden und habe faktisch seine Unschuld beweisen müssen. Das Gutachten sei für seine Ver- teidigung zwingend notwendig gewesen und sei gänzlich zu entschädigen.

- 7 - Sein Verteidiger sei für die Ortsschau den ganzen Tag vor Ort und bei den jeweiligen Beweisaufnahmen präsent gewesen. Insgesamt habe sich für den Rechtsvertreter wohl insgesamt mehr als zehn Stunden Aufwand ergeben. Der Beschwerdeführer habe als Partei das Recht, an Beweiserhebungen teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht mit sei- nem Anwalt sei nicht nur ein prozessuales Recht, sondern sei auch notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe einer staatlichen Behörde gegenübergestanden und über keinerlei Vorerfahrungen mit polizeilichem oder staatsanwaltlichem Verfahren gehabt. Zudem habe der Rechtsanwalt an der Ortsschau mehrmals intervenieren müssen, wes- halb dessen Anwesenheit gerade zwingend notwendig und voll zu entschädigen sei. Die Mitglieder der Jagdgruppe seien die einzigen Personen gewesen, welche bei der Erlegung des Tieres vor Ort gewesen seien. Zudem hätte sie alle Kontakt mit dem Wild- hüter gehabt. Es sei unerlässlich gewesen, dass sich die Personen gemeinsame mit dem Verteidiger für allfällige Einvernahmen absprächen oder um allfällige weitere Be- weisanträge zu stellen. Auch diese Aufwendungen seien voll zu entschädigen.

E. 3.5 Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend von einem Fall auszugehen ist, der eine aus- sergewöhnliche Arbeit erforderte und ein höheres Honorar rechtfertigt, als im Tarif vor- gesehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 GTar). Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden im vorliegenden Pro- zess tätig wurde. Die Beweismittel waren weder zahlreich noch schwierig beizubringen oder zu koordinieren. Das Dossier der Staatsanwaltschaft ist mit rund 130 Seiten nur von geringem Umfang. Die Rechts- und Sachverhaltsfragen waren nicht heikel. Vielmehr ist von einem juristisch einfachen Fall auszugehen, weil einzig zu ermitteln war, ob der Beschwerdeführer einen Hirsch im eidgenössischen Banngebiet erlegt hatte und er sich dadurch möglicherweise eine Widerhandlung gegen das Jagdgesetz (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) strafbar gemacht hatte. Der Beschwerdeführer stand zwar der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerschaft gegenüber, jedoch ist dieser Umstand allein nicht aus- reichend, um den vorliegenden Fall als ausserordentlich arbeitsaufwändig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar anzusehen. Mithin ist das Honorar des Rechtsbeistands für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft anhand der Kriterien gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar innerhalb des (ordentlichen) Honorarrahmens von Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 festzuset- zen (Art. 36 lit. d GTar).

E. 3.6 Die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit stellt dabei nur einen von meh- reren Gesichtspunkten dar. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers macht für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 9‘776.70 (Honorar Fr. 8‘905.00 für 29:35 Stun- den; Auslagen Fr. 171.70; MwSt. Fr. 735.21) geltend (S. 116 f.). Er musste in erster Linie

- 8 - an einer Ortsschau und an drei Einvernahmen teilnehmen und mehrere Eingaben an die Staatanwaltschaft verfassen. Der mit Kostennote geltend gemachte Aufwand der Vertei- digung von 29:35 Stunden erscheint unter diesen Umständen als bedeutend zu hoch. Für die Ortsschau vom 20. September 2024 werden inkl. der Hin- und Rückreise von B _________ nach C _________ zehn Stunden veranschlagt. Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass die Reisezeit praxisgemäss nur zum halben Stundenansatz entschädigt wird. Die Reisedauer von B _________ nach C _________ beträgt 20 Minuten und wird nur einmal angerechnet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Wildhüter ab 08.00 Uhr eine Ortsschau angekündigt habe und er und sein Rechtsanwalt zu diesem Zeit- punkt vor Ort gewesen seien. Der Wildhüter habe die Ortsschau um 08.55 Uhr abgesagt. Selbst wenn dem so gewesen ist, wäre es dem Rechtsanwalt zumutbar gewesen, an- schliessend die zwanzigminütige Rückreise anzutreten und in seiner Kanzlei andere Dossiers zu bearbeiten oder mit Hilfe der heutigen digitalen Möglichkeiten die Zeit vor Ort für weitere Fälle zu nutzen. Es rechtfertigt sich einzig die 55 Minuten bis zur Absage der Ortsschau und die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Ortsschau, welche von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr stattgefunden hat (vgl. S. 3), zu entschädigen. Dies führt inkl. der Reisedauer von 20 Minuten zu einer Entschädigung von vier Stunden und 45 Minu- ten, soweit weitergehend, ausmachend fünf Stunden und 15 Minuten, ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen. Weshalb der Rechtsvertreter nach 17.30 Uhr beim Ab- transport des Hirsches und der Beschlagnahme der Jagdwaffe für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte seines Mandanten zwingend anwesend sein musste, ist nicht ersichtlich, zumal sich der vom Anwalt betriebene Aufwand in juristisch einfa- chen Fällen – wie dem vorliegenden – auf ein Minimum zu beschränken hat und es al- lenfalls bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben muss. Aus demselben Grund ist eine Entschädigung der zweieinhalbstündigen Besprechung mit der Jagdgruppe am 26. September 2024 nicht gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht unerlässlich, dass sich die Personen der Jagdgruppe gemeinsam mit dem Rechtsanwalt absprechen für allfällige Einvernahmen oder um Be- weisanträge zu stellen. Für die angemessene Ausübung der Verteidigung wäre diese Besprechung nicht zwingend notwendig gewesen. Am 29. Oktober 2024 nahm der Rechtsanwalt an zwei Einvernahmen in D _________ teil, wofür er dreieinhalb und vier Stunden jeweils inkl. Hin- und Rückreise taxierte. Die erste Befragung dauert von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr (vgl. S. 54 ff.) und die zweite von 14.00 Uhr bis 16.19 Uhr (vgl. S. 35 ff.). Die Reisedauer von B _________ nach D _________ beträgt 20 Minuten. Da sich der vom Anwalt betriebene Aufwand aufgrund

- 9 - der Einfachheit des Falles auf ein Minimum zu beschränken hat, wird nur die Dauer der beiden Einvernahmen von vier Stunden und 50 Minuten berücksichtigt. Die Reisezeit wird wiederum praxisgemäss nur zum halben Stundenansatz entschädigt, weshalb für die Reisen 40 Minuten angerechnet werden. Insgesamt werden für diese beiden Positi- onen nur fünf Stunden und 30 Minuten entschädigt und der darüber hinaus geltend ge- machte Aufwand von zwei Stunden vom Honorar gekürzt. Für den 24. Juli 2025 wird für das Scannen von Unterlagen und das Verfassen eines Briefes an die Staatsanwaltschaft ein Aufwand von 20 Minuten geltend gemacht. Beim Scannen handelt es sich um Sekretariatsarbeiten, welche vom Honorar erfasst sind und nicht separat entschädigt werden. Für den entsprechenden Brief, welcher nur zwei kurze Sätze umfasst (vgl. S. 108), wird nur ein Aufwand von fünf Minuten entschädigt. Die Staatsanwaltschaft hat das Honorar bereits um die Sekretariatsabreiten vom 28. Juli 2025 von 20 Minuten und vom 18. August 2025 von zehn Minuten herabgesetzt. Diese Herabsetzungen wurden vom Beschwerdeführer nicht gerügt und sind ausserdem ge- rechtfertigt. Unter Berücksichtigung der genannten Kürzungen beträgt die vom Verteidiger nützlich aufgewandte Zeit 19 Stunden und 5 Minuten (29 Stunden und 35 Minuten abzüglich 10 Stunden und 30 Minuten) und damit leicht mehr als die von der Staatsanwaltschaft auf- geführten 16.75 Stunden. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'355.00 zzgl. MwSt. erscheint für einen Arbeitsaufwand in dieser Höhe grundsätzlich angebracht. Neben dem zeitlichen Aufwand sind indes noch die weiteren Kriterien gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar für die Bestimmung der Höhe des Honorars zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorliegend um einen juristisch einfachen Fall. Der Strafrahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Straftatbestand stellt somit ein Vergehen dar (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), jedoch liegt die Strafandrohung im Vergleich zu anderen Vergehen eher im unteren Bereich. Neben der strafrechtlichen Sanktion hätte eine Verurteilung allenfalls einen Entzug der Jagdbe- fugnis zur Folge haben können. Die Angelegenheit war medienträchtig. Der Fall hatte somit eine gewisse Bedeutung für den Beschwerdeführer. Der Umfang des Dossiers ist mit rund 130 Seiten gering. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers wird als gut erachtet, da er angab über ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 105'000.00 und an- dere Einkünfte von Fr. 12'000.00 pro Jahr sowie über eine Liegenschaft mit Steuerwert von Fr. 400'000.00 und Hypothekarschulden von Fr. 100'000.00 zu verfügen (vgl. Anga- ben zur Person). Die weiteren Gesichtspunkte für die Bestimmung des Honorars spre- chen dafür, dieses im mittleren Bereich des Rahmens von Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00

- 10 - festzulegen. Ein Honorar in der Höhe von Fr. 8‘905.00 (exkl. MwSt.), wie dies vom Be- schwerdeführer geltend gemacht wird, käme allenfalls für Fälle in Betracht, welche lang- jährige Verfahren betreffen mit grossem Aktenumfang sowie komplexen Rechts- und Sachverhaltsfragen. In einem wenig umfangreichen juristisch einfachen Fall wie dem vorliegenden, erscheint das zugesprochene Honorar bereits hoch. In Anbetracht der massgebenden Kriterien ist das von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Honorar von Fr. 4'708.00 (inkl. MwSt.) für das Vorverfahren jedenfalls nicht als zu tief anzusehen.

E. 3.7 Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm die Kosten des Privatgutachtens von Fr. 2'994.95 zu ersetzen seien, weil diese Expertise für seine Verteidigung zwingend notwendig gewesen sei. Im entsprechenden Gutachten untersuchte ein Ingenieurbüro die Schussabgaben (vgl. S. 75 ff. und 85 ff.). Grundsätzlich ist es Sache der Strafunter- suchungsbehörden den massgeblichen Sachverhalt abzuklären, was die Staatsanwalt- schaft in casu auch veranlasst hat. Es wurden insbesondere eine Ortsschau und meh- rere Einvernahmen durchgeführt sowie von der kriminaltechnischen Abteilung der Kan- tonspolizei ein Bericht mit Fotodossier erstellt. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Untersuchungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, welche den Anfangsverdacht erhärtet hätten, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Privatgutachten entscheidrelevant gewesen sein soll. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, einen Be- weisantrag auf Einholung eines Gutachtens zu stellen, anstatt private Ermittlungen zu tätigen. Folglich rechtfertigt es sich nicht, ihm die die Kosten des Privatgutachtens von Fr. 2'994.95 zu entschädigen, wie dies bereits die Staatsanwaltschaft festgestellt hat. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist mithin nicht zu hören.

E. 3.8 Insgesamt ist es in Anwendung der massgebenden Kriterien nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine Entschädigung von Fr. 4'833.10 (Honorar Fr. 4'708.00 und Auslagen von Fr. 125.10) zusprach, zumal sich das Honorar innerhalb des Rahmens von Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 bereits im obe- ren Bereich befindet. Dass das zugesprochene Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erbrachten Bemühun- gen steht, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Folglich dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Par- tei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

- 11 - Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundes- gerichtsurteil 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer unterliegt, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen sind.

E. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb sie mangels Aufwands und Antrags keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden X _________ auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 25. März 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 25 241

VERFÜGUNG VOM 25. MÄRZ 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, Visp gegen

DIENSTSTELLE FÜR JAGD, FISCHEREI UND WILDTIERE, Beschwerdegegnerin und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Katja Jentsch, Vorinstanz

(Einstellung; Entschädigung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 9. September 2025 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig (SAO 24 2916)

- 2 - Verfahren

A. Am 19. September 2024 meldete Wildhüter A _________ der Kantonspolizei, dass X _________ möglicherweise in einem eidgenössischen Banngebiet einen Hirsch erlegt habe. Nach durchgeführtem Untersuchungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft am

9. September 2025 das Strafverfahren gegen X _________ wegen Widerhandlung ge- gen das Jagdgesetz (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) ein und richtete diesem eine Entschädi- gung von Fr. 4'833.10 aus (vgl. Dispositivziffer Nr. 4). B. Gegen die Einstellungsverfügung vom 9. September 2025 erhob X _________ (fortan: Beschwerdeführer) am 29. September 2025 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 9. September 2025 sei in Bezug auf Ziff. 4 aufzuheben.

2. Der beschwerdeführenden Partei sei für das von der Staatsanwaltschaft eingestellte Verfahren eine an- gemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9‘776.70 (29:35 Stunden zzgl. Auslagen + MwSt.) auszurichten.

3. Dem Beschwerdeführer seien die Kosten für das Privatgutachten in der Höhe von Fr. 2‘994.95 zu erset- zen.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

5. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine angemessene Parteient- schädigung zugesprochen. C. Am 10. Oktober 2025 deponierte die Staatsanwaltschaft die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2025 zugestellt, worauf sich dieser nicht mehr vernehmen liess.

Erwägungen

1. 1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die angefoch- tene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2025 per A+

- 3 - zugesandt und gemäss seinen Angaben am 17. September 2025 zugestellt, womit die schriftlich begründete Beschwerde vom Montag, 29. September 2025 innert laufender Rechtsmittelfrist eingereicht wurde (vgl. Art. 90 StPO). 1.2 Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel er- greifen (BGE 148 IV 170 E. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (Bundesgerichtsurteil 7B_478/2024 vom 31. März 2025 E. 3.2). Der Beschwerdefüh- rer ist als beschuldigte Person durch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, worin ihm eine zu tiefe Entschädigung zugesprochen worden sein soll, direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 StPO ist ein vollkommenes Rechtsmittel. Ent- sprechend kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition die ihrer Ansicht nach zutreffende Rechtsauffassung an diejenige der ersten Instanz setzen (Bun- desgerichtsurteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 E. 1.4.1; vgl. auch GUIDON, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rü- geprinzips (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Die Beschwerdeinstanz prüft einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. A., 2019, Nr. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung ungenügend begrün- det habe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgeben- den Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese wider- legen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über

- 4 - die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Bundesgerichtsurteile 6B_1088/2023 vom

26. Mai 2025 E. 1.5.4, 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1). 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die dem Beschwerdeführer zugesprochene Ent- schädigung in der angefochtenen Verfügung auf rund zweieinhalb Seiten. Darin legt sie auch dar, dass die Ortsschau und die Besprechung mit der Jagdgruppe die sorgfältige Verteidigung des Beschwerdeführers überschreite und somit nicht zwingend notwendig sei. Betreffend die Kosten des Gutachtens führt sie in einem ganzen Absatz aus, wes- halb eine entsprechende Entschädigung nicht ausgerichtet werde. Die Vorinstanz nannte somit zumindest kurz die Überlegungen, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützte. Wie das vorliegende Rechtmittelverfahren zeigt, konnte der Beschwerdeführer aufgrund der Begründung über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Kantonsgericht weiterziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 9'776.70 und den Ersatz der Kosten für das Privatgutachten von Fr. 2'994.95. 3.2 3.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tat- sächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist. Der vom Anwalt betriebene Aufwand hat sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsul- tation sein Bewenden haben (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; Bundesge- richtsurteil 6B_655/2025 vom 20. Januar 2026 E. 2.1.1). Auch Kosten für Privatgutachten sind zu entschädigen, sofern diese Sach-Privatgutachten entscheidrelevant waren (WEHRENBERG/ FRANK, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 429 StPO; vgl. auch GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 429 StPO). Die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts ist grund- sätzlich Sache der Strafuntersuchungsbehörden. Dem Angeschuldigten steht in diesem Zusammenhang aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV das Recht zu, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Private

- 5 - Ermittlungen der Verteidigung werden in der Praxis in der Regel daher nicht entschädigt, soweit die Ermittlungen mit Beweisanträgen hätten geltend gemacht werden können (Bundesgerichtsurteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.2). Was die Höhe der Entschädigung angeht, ist zu beachten, dass sich diese nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht, bestimmt (Bundesgerichts- urteil 7B_392/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.2.1). Das Bundesrecht schreibt den Kan- tonen nicht vor, die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO durch eine Multipli- kation der geleisteten Stundenzahl mit einem festen als ortsüblich erachteten Stunden- ansatz zu bestimmen. Den Kantonen steht es vielmehr zu, in ihrem Zuständigkeitsbe- reich die Berechnung der Verfahrenskosten- und Entschädigungen zu regeln (Bundes- gerichtsurteil 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.3.2). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemü- hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Ver- hältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; Bundesgerichtsurteil 7B_178/2022 vom 20. September 2023 E. 2.3.2). Als Mas- sstab gilt dabei der erfahrene Anwalt, der im Bereich des Strafrechts und des Strafpro- zessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen (Aktenstu- dium, Beurteilung der Prozesschancen, Besprechungen mit Klienten und Behörden etc.) von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 je mit Hinweisen). 3.2.2 Im Kanton Wallis ist die Entschädigung des Rechtsbeistands im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) geregelt. Gemäss dessen Art. 27 Abs. 1 hält sich das Honorar zwischen einem in diesem Kapitel vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nütz- lich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Honorar des Rechts- beistandes in Strafsachen wird daher als Pauschale bemessen (vgl. auch Art. 4 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 GTar). Es beträgt für das Verfahren vor der Staatsan- waltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 (Art. 36 lit. d GTar). In Fällen, die eine ausserge- wöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn sie teilweise ausserhalb der ordentli- chen Arbeitsstunden ausgeführt werden musste, wenn die Beweismittel zahlreich und

- 6 - schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfahrens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, der Rechtsbeistand mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehre- ren Parteien gegenüberstand, kann die Behörde als Honorar einen höheren Betrag ge- währen, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verste- hen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Das GTar äussert sich nicht näher zu den Reisekosten bzw. zur Entschädigung der Wegzeiten des Rechtsbeistands. 3.3 Die Vorinstanz führt in der Einstellungsverfügung in Bezug auf die im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausgerichtete Entschädigung von Fr. 4'833.10 im Wesentli- chen aus, dass die Verteidigung eine Honorarnote von Fr. 9'776.70 (29:35 Stunden zzgl. Auslagen und MwSt.) einreiche, welche deutlich über dem gesetzlichen Rahmen liege. Es handle sich um ein überschaubares und juristisch nicht komplexes Dossier. Auf der Kostenliste seien mit der Ortsschau und der Besprechung mit der Jagdgruppe Aufwendungen ersichtlich, welche die sorgfältige Verteidigung des Beschwerdeführers im Strafverfahren überschreiten und somit nicht zwingend notwendig seien. Überdies seien Sekretariatsarbeiten vom Honorar erfasst und nicht separat zu entschädigen. Ins- gesamt seien 16.75 Stunden zu einem Honorar von Fr. 260.00, ausmachend Fr. 4'355.00 zzgl. MwSt., zu entschädigen. Betreffend die Auslagen sei zu erwähnen, dass Kopien praxisgemäss mit Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt würden und die Kilome- terentschädigung Fr. 0.60 pro Km betrage, weshalb die nachvollziehbaren Aufwendun- gen Fr. 115.70 zzgl. MwSt. ausmachten. Insgesamt betrage die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte Fr. 4'833.10 (inkl. MwSt.). In Bezug auf den geltend gemachten Betrag von Fr. 2'994.95 für die Erstellung eines fachlichen Gutachtens verkenne der Beschwerdeführer, dass die Beweisführung im Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden obliege. Es wäre ihm freigestanden, einen entsprechen- den Beweisantrag zu stellen. Überdies habe die kriminaltechnische Abteilung der Kan- tonspolizei einen Bericht und ein Fotodossier erstellt. Ein zusätzliches fachliches Gut- achten sei zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen, weshalb der Beschwerdeführer für die Kosten des Parteigutachtens selbst aufzukommen habe (S. 123 ff.). 3.4 Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, dass das in Auftrag gegebene Privatgutachten im Interesse des Verfahrens gewesen sei. Es sei unerlässlich und sogar geboten gewesen, dass er sich aktiv gegen den Vorwurf, einen Hirsch im Banngebiet geschossen zu haben, verteidige. Er sei einer staatlichen Behörde gegenübergestanden und habe faktisch seine Unschuld beweisen müssen. Das Gutachten sei für seine Ver- teidigung zwingend notwendig gewesen und sei gänzlich zu entschädigen.

- 7 - Sein Verteidiger sei für die Ortsschau den ganzen Tag vor Ort und bei den jeweiligen Beweisaufnahmen präsent gewesen. Insgesamt habe sich für den Rechtsvertreter wohl insgesamt mehr als zehn Stunden Aufwand ergeben. Der Beschwerdeführer habe als Partei das Recht, an Beweiserhebungen teilzunehmen. Dieses Teilnahmerecht mit sei- nem Anwalt sei nicht nur ein prozessuales Recht, sondern sei auch notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe einer staatlichen Behörde gegenübergestanden und über keinerlei Vorerfahrungen mit polizeilichem oder staatsanwaltlichem Verfahren gehabt. Zudem habe der Rechtsanwalt an der Ortsschau mehrmals intervenieren müssen, wes- halb dessen Anwesenheit gerade zwingend notwendig und voll zu entschädigen sei. Die Mitglieder der Jagdgruppe seien die einzigen Personen gewesen, welche bei der Erlegung des Tieres vor Ort gewesen seien. Zudem hätte sie alle Kontakt mit dem Wild- hüter gehabt. Es sei unerlässlich gewesen, dass sich die Personen gemeinsame mit dem Verteidiger für allfällige Einvernahmen absprächen oder um allfällige weitere Be- weisanträge zu stellen. Auch diese Aufwendungen seien voll zu entschädigen. 3.5 Zunächst ist zu prüfen, ob vorliegend von einem Fall auszugehen ist, der eine aus- sergewöhnliche Arbeit erforderte und ein höheres Honorar rechtfertigt, als im Tarif vor- gesehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 GTar). Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden im vorliegenden Pro- zess tätig wurde. Die Beweismittel waren weder zahlreich noch schwierig beizubringen oder zu koordinieren. Das Dossier der Staatsanwaltschaft ist mit rund 130 Seiten nur von geringem Umfang. Die Rechts- und Sachverhaltsfragen waren nicht heikel. Vielmehr ist von einem juristisch einfachen Fall auszugehen, weil einzig zu ermitteln war, ob der Beschwerdeführer einen Hirsch im eidgenössischen Banngebiet erlegt hatte und er sich dadurch möglicherweise eine Widerhandlung gegen das Jagdgesetz (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) strafbar gemacht hatte. Der Beschwerdeführer stand zwar der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerschaft gegenüber, jedoch ist dieser Umstand allein nicht aus- reichend, um den vorliegenden Fall als ausserordentlich arbeitsaufwändig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GTar anzusehen. Mithin ist das Honorar des Rechtsbeistands für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft anhand der Kriterien gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar innerhalb des (ordentlichen) Honorarrahmens von Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 festzuset- zen (Art. 36 lit. d GTar). 3.6 Die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit stellt dabei nur einen von meh- reren Gesichtspunkten dar. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers macht für das Vorverfahren eine Entschädigung von Fr. 9‘776.70 (Honorar Fr. 8‘905.00 für 29:35 Stun- den; Auslagen Fr. 171.70; MwSt. Fr. 735.21) geltend (S. 116 f.). Er musste in erster Linie

- 8 - an einer Ortsschau und an drei Einvernahmen teilnehmen und mehrere Eingaben an die Staatanwaltschaft verfassen. Der mit Kostennote geltend gemachte Aufwand der Vertei- digung von 29:35 Stunden erscheint unter diesen Umständen als bedeutend zu hoch. Für die Ortsschau vom 20. September 2024 werden inkl. der Hin- und Rückreise von B _________ nach C _________ zehn Stunden veranschlagt. Zunächst ist darauf hin- zuweisen, dass die Reisezeit praxisgemäss nur zum halben Stundenansatz entschädigt wird. Die Reisedauer von B _________ nach C _________ beträgt 20 Minuten und wird nur einmal angerechnet. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Wildhüter ab 08.00 Uhr eine Ortsschau angekündigt habe und er und sein Rechtsanwalt zu diesem Zeit- punkt vor Ort gewesen seien. Der Wildhüter habe die Ortsschau um 08.55 Uhr abgesagt. Selbst wenn dem so gewesen ist, wäre es dem Rechtsanwalt zumutbar gewesen, an- schliessend die zwanzigminütige Rückreise anzutreten und in seiner Kanzlei andere Dossiers zu bearbeiten oder mit Hilfe der heutigen digitalen Möglichkeiten die Zeit vor Ort für weitere Fälle zu nutzen. Es rechtfertigt sich einzig die 55 Minuten bis zur Absage der Ortsschau und die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Ortsschau, welche von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr stattgefunden hat (vgl. S. 3), zu entschädigen. Dies führt inkl. der Reisedauer von 20 Minuten zu einer Entschädigung von vier Stunden und 45 Minu- ten, soweit weitergehend, ausmachend fünf Stunden und 15 Minuten, ist das geltend gemachte Honorar zu kürzen. Weshalb der Rechtsvertreter nach 17.30 Uhr beim Ab- transport des Hirsches und der Beschlagnahme der Jagdwaffe für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte seines Mandanten zwingend anwesend sein musste, ist nicht ersichtlich, zumal sich der vom Anwalt betriebene Aufwand in juristisch einfa- chen Fällen – wie dem vorliegenden – auf ein Minimum zu beschränken hat und es al- lenfalls bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben muss. Aus demselben Grund ist eine Entschädigung der zweieinhalbstündigen Besprechung mit der Jagdgruppe am 26. September 2024 nicht gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht unerlässlich, dass sich die Personen der Jagdgruppe gemeinsam mit dem Rechtsanwalt absprechen für allfällige Einvernahmen oder um Be- weisanträge zu stellen. Für die angemessene Ausübung der Verteidigung wäre diese Besprechung nicht zwingend notwendig gewesen. Am 29. Oktober 2024 nahm der Rechtsanwalt an zwei Einvernahmen in D _________ teil, wofür er dreieinhalb und vier Stunden jeweils inkl. Hin- und Rückreise taxierte. Die erste Befragung dauert von 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr (vgl. S. 54 ff.) und die zweite von 14.00 Uhr bis 16.19 Uhr (vgl. S. 35 ff.). Die Reisedauer von B _________ nach D _________ beträgt 20 Minuten. Da sich der vom Anwalt betriebene Aufwand aufgrund

- 9 - der Einfachheit des Falles auf ein Minimum zu beschränken hat, wird nur die Dauer der beiden Einvernahmen von vier Stunden und 50 Minuten berücksichtigt. Die Reisezeit wird wiederum praxisgemäss nur zum halben Stundenansatz entschädigt, weshalb für die Reisen 40 Minuten angerechnet werden. Insgesamt werden für diese beiden Positi- onen nur fünf Stunden und 30 Minuten entschädigt und der darüber hinaus geltend ge- machte Aufwand von zwei Stunden vom Honorar gekürzt. Für den 24. Juli 2025 wird für das Scannen von Unterlagen und das Verfassen eines Briefes an die Staatsanwaltschaft ein Aufwand von 20 Minuten geltend gemacht. Beim Scannen handelt es sich um Sekretariatsarbeiten, welche vom Honorar erfasst sind und nicht separat entschädigt werden. Für den entsprechenden Brief, welcher nur zwei kurze Sätze umfasst (vgl. S. 108), wird nur ein Aufwand von fünf Minuten entschädigt. Die Staatsanwaltschaft hat das Honorar bereits um die Sekretariatsabreiten vom 28. Juli 2025 von 20 Minuten und vom 18. August 2025 von zehn Minuten herabgesetzt. Diese Herabsetzungen wurden vom Beschwerdeführer nicht gerügt und sind ausserdem ge- rechtfertigt. Unter Berücksichtigung der genannten Kürzungen beträgt die vom Verteidiger nützlich aufgewandte Zeit 19 Stunden und 5 Minuten (29 Stunden und 35 Minuten abzüglich 10 Stunden und 30 Minuten) und damit leicht mehr als die von der Staatsanwaltschaft auf- geführten 16.75 Stunden. Eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'355.00 zzgl. MwSt. erscheint für einen Arbeitsaufwand in dieser Höhe grundsätzlich angebracht. Neben dem zeitlichen Aufwand sind indes noch die weiteren Kriterien gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar für die Bestimmung der Höhe des Honorars zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorliegend um einen juristisch einfachen Fall. Der Strafrahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Straftatbestand stellt somit ein Vergehen dar (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB), jedoch liegt die Strafandrohung im Vergleich zu anderen Vergehen eher im unteren Bereich. Neben der strafrechtlichen Sanktion hätte eine Verurteilung allenfalls einen Entzug der Jagdbe- fugnis zur Folge haben können. Die Angelegenheit war medienträchtig. Der Fall hatte somit eine gewisse Bedeutung für den Beschwerdeführer. Der Umfang des Dossiers ist mit rund 130 Seiten gering. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers wird als gut erachtet, da er angab über ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 105'000.00 und an- dere Einkünfte von Fr. 12'000.00 pro Jahr sowie über eine Liegenschaft mit Steuerwert von Fr. 400'000.00 und Hypothekarschulden von Fr. 100'000.00 zu verfügen (vgl. Anga- ben zur Person). Die weiteren Gesichtspunkte für die Bestimmung des Honorars spre- chen dafür, dieses im mittleren Bereich des Rahmens von Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00

- 10 - festzulegen. Ein Honorar in der Höhe von Fr. 8‘905.00 (exkl. MwSt.), wie dies vom Be- schwerdeführer geltend gemacht wird, käme allenfalls für Fälle in Betracht, welche lang- jährige Verfahren betreffen mit grossem Aktenumfang sowie komplexen Rechts- und Sachverhaltsfragen. In einem wenig umfangreichen juristisch einfachen Fall wie dem vorliegenden, erscheint das zugesprochene Honorar bereits hoch. In Anbetracht der massgebenden Kriterien ist das von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Honorar von Fr. 4'708.00 (inkl. MwSt.) für das Vorverfahren jedenfalls nicht als zu tief anzusehen. 3.7 Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm die Kosten des Privatgutachtens von Fr. 2'994.95 zu ersetzen seien, weil diese Expertise für seine Verteidigung zwingend notwendig gewesen sei. Im entsprechenden Gutachten untersuchte ein Ingenieurbüro die Schussabgaben (vgl. S. 75 ff. und 85 ff.). Grundsätzlich ist es Sache der Strafunter- suchungsbehörden den massgeblichen Sachverhalt abzuklären, was die Staatsanwalt- schaft in casu auch veranlasst hat. Es wurden insbesondere eine Ortsschau und meh- rere Einvernahmen durchgeführt sowie von der kriminaltechnischen Abteilung der Kan- tonspolizei ein Bericht mit Fotodossier erstellt. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass die Untersuchungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben hätten, welche den Anfangsverdacht erhärtet hätten, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Privatgutachten entscheidrelevant gewesen sein soll. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, einen Be- weisantrag auf Einholung eines Gutachtens zu stellen, anstatt private Ermittlungen zu tätigen. Folglich rechtfertigt es sich nicht, ihm die die Kosten des Privatgutachtens von Fr. 2'994.95 zu entschädigen, wie dies bereits die Staatsanwaltschaft festgestellt hat. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist mithin nicht zu hören. 3.8 Insgesamt ist es in Anwendung der massgebenden Kriterien nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Ergebnis eine Entschädigung von Fr. 4'833.10 (Honorar Fr. 4'708.00 und Auslagen von Fr. 125.10) zusprach, zumal sich das Honorar innerhalb des Rahmens von Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00 bereits im obe- ren Bereich befindet. Dass das zugesprochene Honorar ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erbrachten Bemühun- gen steht, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Folglich dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Par- tei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

- 11 - Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundes- gerichtsurteil 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer unterliegt, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen sind. 4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese ist entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Verfahrensausgangs keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Die Beschwerdegegnerin liess sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb sie mangels Aufwands und Antrags keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden X _________ auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 25. März 2026